Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten
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des Umfangs und der Komplexität dieser Arbeiten hat die Kommission entschieden, im Rahmen dieser Vorlage auf die Anpassung der eherechtlichen Bestimmungen an die Vorgaben der geschlechtergerechten Sprache zu verzichten. Eine solche Überarbeitung sollte vielmehr in einer separaten Vorlage zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf den Begriff «Verlobte» (Siehe Ziff. 6.1). Mit den vorgeschlagenen Anpassungen in den Art. 92, 97a, 98 und 182 VE-ZGB ist dieser Begriff im ganzen ZGB bereits geschlechtergerecht verwendet.
6 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
6.1 Erläuterungen zum VE-ZGB
Art. 92 Beitragspflicht
Auch wenn auf eine globale Anpassung der eherechtlichen Bestimmungen an die Vorgaben der geschlechtergerechten Sprache verzichtet wird (siehe Ziff. 5.4), soll die vorliegende Bestimmung dennoch angepasst werden. Auszugehen ist dabei von Artikel 97a, der bereits bezogen auf zwei Begriffe («Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter» sowie «Ausländerinnen und Ausländer») geschlechtergerecht formuliert ist und daher in seiner Gesamtheit geschlechtergerecht zu formulieren ist (siehe Kommentar zu Art. 97a Abs. 1 und 2 VE-ZGB). Dies bedingt eine geschlechtergerechte Formulierung des Begriffs «Verlobte». Hier wird der Ausdruck «einer der Verlobten» durch «eine oder einer der Verlobten» ersetzt.
Art. 94 Ehefähigkeit
Diese zentrale Bestimmung, die die Ehefähigkeit definiert, wird neu formuliert: Es soll damit klargestellt werden, dass die Ehe zukünftig von zwei Personen und zwar unabhängig ihres Geschlechts eingegangen werden kann.
Art. 96 Frühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft
Ebenso wie eine bereits bestehende Ehe stellt auch das Bestehen einer eingetragenen Partnerschaft ein Ehehindernis dar. Bisher sah einzig das PartG eine entsprechende Bestimmung vor (Art. 26 PartG). Dies soll nun jedoch ausdrücklich im ZGB aufgenommen werden.
Dieses Ehehindernis gilt selbstverständlich nicht, wenn die eingetragenen Partnerinnen oder Partner die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen. In diesem Fall kommen die Bestimmungen über die Eheschliessung nicht zur Anwendung (siehe Kommentar zu Art. 35 VE-PartG).
Art. 97a Abs. 1 und 2 Umgehung des Ausländerrechts
In der deutschen Fassung wird der Ausdruck «der Braut oder des Bräutigams» durch «eine oder einer der Verlobten» und «Brautleute» durch «die Verlobten» ersetzt, weil auf diese Weise auch zwei Personen gleichen Geschlechts erfasst wer-