Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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Art. 182 Abs. 2 Ehevertrag

In der deutschen Fassung wird der Ausdruck «Brautleute» durch «die Verlobten» ersetzt.

VARIANTE (Art. 252, Gliederungstitel vor Art. 255 und Art. 259a)

Art. 252 Abs. 2 Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen

In dieser Bestimmung werden die verschiedenen Arten der Entstehung des Kindesverhältnisses aufgeführt. Dabei muss Absatz 2 geschlechtergerecht formuliert werden, weil neu der zweite Elternteil – neben der Mutter (siehe Absatz 1) – auch eine Frau sein kann.

Zweiter Abschnitt: Die Elternschaft des Ehemannes oder der Ehefrau

Der Wortlaut des Titels des zweiten Abschnitts muss ergänzt werden, um die neue Möglichkeit der originären Elternschaft (Elternschaft ab Geburt) der Ehefrau der Mutter zu berücksichtigen.

Art. 259a F. Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren

Wenn ein Kind während der Ehe geboren wird, so gilt neu die Ehefrau der Mutter – gleich wie der Ehemann (siehe Art. 255 Abs. 1 ZGB) – ab Geburt als rechtlicher Elternteil des Kindes.

Mit der Einführung der originären Elternschaft der Ehefrau der Mutter im ZGB erhalten miteinander verheiratete Frauen den Zugang zu Fortpflanzungsverfahren und zur Samenspende nach Artikel 3 Absatz 3 FMedG, die nur bei Ehepaaren verwendet werden darf, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne der Artikel 252–263 ZGB begründet werden kann.

Art. 9g Güterrecht der vor dem .... [Datum des Inkrafttretens der

Gesetzesrevision] im Ausland geschlossenen Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts

Nach geltendem Recht werden im Ausland gültig geschlossene Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt (Art. 45 Abs. 3 IPRG). Dies kann auch Auswirkungen auf den Güterstand haben: Unterstehen die güterrechtlichen Wirkungen der im Ausland geschlossenen Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts dem schweizerischem Recht, dann ist Artikel 18 PartG anwendbar, der im Ergebnis einer Gütertrennung gleichkommt. Dies wird sich nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision ändern, weil alle im Ausland geschlossenen Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts in der Schweiz künftig unabhängig vom Zeitpunkt ihres Abschlusses als Ehen anerkannt werden (siehe Ziff. 4.2.4).

Abs. 1: Nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Revision wird für diese Eheleute vorbehaltlich einer gegenteiligen Rechtswahl oder einer vermögens- bzw. ehevertraglichen Abmachung von Gesetzes wegen die Errungenschaftsbeteiligung (Art.