Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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alle Ehegattinnen Anwendung finden werden, auch bei einer Ehe zwischen zwei Frauen. Dies ist vor allem für diejenigen Frauen von Bedeutung, deren Ehegattin bereits vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters verstirbt. Einer Person, die gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente und für eine Alters- oder Invalidenrente erfüllt, wird nur die höhere Rente – d.h. die (um den Verwitwetenzuschlag erhöhte) Altersrente – ausgerichtet (Art. 24b Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)19). Gleich verhält es sich mit den Hinterlassenenrenten nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)20 (Art. 31 Abs. 4 UVG).

Einige Stimmen in der Kommission bedauern dagegen, dass die schon heute bestehende Ungleichbehandlung von Mann und Frau im Bereich der Hinterlassenenrenten (siehe Ziff. 5.1) so perpetuiert wird.

3.2.3 Zugang zur gemeinschaftlichen Adoption und Fortpflanzungsmedizin

Gemäss Artikel 28 des PartG sind Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, weder zur Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen. Diese Bestimmung wird mit dieser Vorlage nicht geändert. Es stellt sich aber die Frage der Auswirkungen der Öffnung der Ehe in diesen beiden Bereichen.

3.2.3.1 Zugang zur gemeinschaftlichen Adoption

Bei der Verabschiedung der Botschaft zum PartG im Jahr 2002 wurde die Weigerung, eingetragenen Partnerinnen und Partnern den Zugang zur gemeinschaftlichen Adoption zu öffnen, vor allem mit der Tatsache begründet, dass die Zulassung gleichgeschlechtlicher Paare zur Adoption dazu führen würde, «dass ein Kind entgegen dem natürlichen Kindesverhältnis rechtlich zwei Mütter oder zwei Väter hätte. Das würde das Kind in eine Ausnahmesituation bringen, die sich auf jeden Fall in der heutigen Gesellschaft nicht rechtfertigen liesse».21 Diese Überlegung ist nicht mehr zeitgemäss. Seit mehreren Jahren werden im Ausland erfolgte Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz anerkannt.22 In den letzten Jahren ist ausserdem eine «Zunahme offen gelebter gleichgeschlechtlicher Partnerschaften festzustellen, die teilweise auch gemeinsam Kinder grossziehen».23 Schliesslich ist es seit dem Inkrafttreten der jüngsten Revision des Adoptionsrecht am 1. Januar 2018, mit welcher der Gesetzgeber zumindest die Stiefkindadoption

19Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,

SR 831.10.

20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20.

21 Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 29. November 2002, BBl 2003 1320.

22 Siehe Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Mai 2008 zur Interpellation 08.3157 Mario Fehr «Aufhebung des Adoptionsverbotes für Lesben und Schwule»: «3. [...] eine im Ausland erfolgte Adoption eines Kindes durch Personen gleichen Geschlechts [kann] grundsätzlich auch in der Schweiz anerkannt werden».

23 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Adoption) vom 28. November 2014, BBl 2015 890.