Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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der Eheschliessung und Trauung (Art. 97–103 ZGB) und der vierte die Eheungültigkeit (Art. 104–109 ZGB).

Auch wenn die praktische Bedeutung des Rechtsinstituts des Verlöbnisses sehr gering ist, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Revision des Eheschliessungsrechts im Jahr 2000 ausdrücklich darauf verzichtet, dieses aufzuheben. «Im übrigen geht jeder Eheschliessung mit der Anmeldung des Eheversprechens beim Zivilstandsamt zumindest während des Vorbereitungsverfahrens [...] zwingend ein Verlöbnis voraus. Das lässt es als sinnvoll erscheinen, für die Veranstaltungen, die im Hinblick auf die Eheschliessung getroffen werden, eine Regelung vorzusehen für den Fall, dass die geplante Eheschliessung nicht zustande kommt.»12 Ein paralleles Rechtsinstitut zum Verlöbnis (Art. 90 ff. ZGB) wurde für eingetragene Partnerschaften nicht vorgesehen.13 Neu haben auch zwei Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit, sich durch das gegenseitige Versprechen, eine Ehe miteinander eingehen zu wollen, im Sinne von Artikel 90 ff. ZGB zu verloben. Zudem wird der Begriff "Verlobte" in der deutschen Fassung geschlechtergerecht formuliert (Art. 92 VE-ZGB).

Die Bestimmungen betreffend die Ehevoraussetzungen (Art. 94–96 ZGB) sind zu ändern: Die Ehe ist nicht mehr verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten, sondern soll von zwei Personen unabhängig ihres Geschlechts abgeschlossen werden können (Art. 94 VE-ZGB). Weiter soll eine bestehende eingetragene Partnerschaft weiterhin ein Ehehindernis darstellen (Art. 96 VE-ZGB, bislang: Art. 26 PartG). Diese Bestimmung kommt allerdings nicht zur Anwendung, wenn eine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt wird (siehe Ziff. 3.3).

Die Bestimmungen im Abschnitt Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung (Art. 97–103 ZGB) sind geschlechtsneutral zu formulieren: Die Ausdrücke «Braut und Bräutigam» sowie «Brautleute» werden generell durch «eine oder einer der Verlobten» und die «Verlobten» ersetzt. Heutzutage werden diese Begriffe ohnehin nicht mehr unterschieden, so dass der einheitliche Gebrauch der geschlechtsneutralen Form vorzuziehen ist.

Schliesslich sind die Bestimmungen über die Eheungültigkeit (Art. 104–109 ZGB) durch den Ungültigkeitsgrund «eingetragene Partnerschaft» zu ergänzen (Art. 105 Ziff. 1 VE-ZGB).

Die massgebenden (Ausführungs-)Bestimmungen der Zivilstandsverordnung (ZStV14) werden zu gegebener Zeit entsprechend angepasst.

3.1.2 Weitere Bestimmungen des Eherechts

Bei allen weiteren Bestimmungen des Eherechts (Ehescheidung und Ehetrennung, Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Güterrecht) wird der Anwendungsbereich

12 Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung) vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1, 12.

13 Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 29. November 2002, BBl 2003 1288, 1312.

14 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.