Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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Art. 2–8 Aufgehoben

Diese Bestimmungen werden aufgehoben, da nach der Öffnung der Ehe für alle Paare keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können.

Art. 9 Abs. 1 Unbefristete Ungültigkeit

In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b wird auf Artikel 4 verwiesen, welcher nun aufgehoben wird. Der Inhalt dieser aufgehobenen Bestimmung wird daher in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und bbisintegriert. Ansonsten würde dieser Verweis ins Leere führen, obwohl diese Bestimmung auf bestehende eingetragene Partnerschaften noch anwendbar sein muss. Buchstabe bbiswird dabei analog Artikel 105 Ziffer 1 VE-ZGB formuliert.

Art. 26 Aufgehoben

Das Ehehindernis der eingetragenen Partnerschaft wird in Artikel 96 VE-ZGB aufgenommen.

Kapitel 4a: Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

Art. 35 Umwandlungserklärung

Die eingetragenen Partnerinnen und Partner erhalten die Möglichkeit, ihre bestehende eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Dabei handelt es sich nicht um eine Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und einen (Neu-)Abschluss einer Ehe, sondern um eine Umwandlung des bestehenden Instituts. In diesem Fall stellt die bestehende eingetragene Partnerschaft selbstverständlich kein Ehehindernis dar (siehe Kommentar zu Art. 96 VE-ZGB).

Diese soll so einfach wie möglich erfolgen. Da sich insbesondere die Ehevoraussetzungen weitgehend mit den im PartG vorgesehenen Eintragungsvoraussetzungen decken, erübrigt sich deren erneute Prüfung: Die Partnerinnen oder Partner, die ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln möchten, haben bereits ein entsprechendes Prüfverfahren durchlaufen. Ebenso wenig soll eine Trauungszeremonie gemäss den Artikeln 100–103 ZGB durchgeführt werden. Die Paare haben mit der Eintragung der Partnerschaft ihren Willen, eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten begründen zu wollen, bereits kundgetan. Selbstverständlich bleibt es jedem Zivilstandsamt unbenommen, auf Wunsch der betroffenen Personen eine Zeremonie durchzuführen.

Abs. 1: Für die Umwandlung genügt eine Erklärung vor dem Zivilstandsamt. Die Partnerinnen und Partner können frei wählen, in welchem Zivilstandskreis respektive bei welchem Zivilstandsamt sie die Erklärung abgeben wollen. Zuständig für die Beurkundung der Umwandlung ist somit dasjenige Zivilstandsamt, bei dem die Erklärung abgegeben wird.

Abs. 2: Eine eingetragene Partnerschaft kann in eine Ehe umgewandelt werden, wenn beide Partnerinnen oder beide Partner gemeinsam vor dem Zivilstandsamt ihren Willen zur Umwandlung erklären. Die Umwandlungserklärung ist höchstper-