Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten
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Bei der Prüfung des geltenden Rechts hat sich zudem gezeigt, dass es einen kleinen Teil von Bestimmungen gibt, bei denen bisher keine Regelung für die eingetragene Partnerschaft getroffen wurde, dies jedoch ohne begründete Entscheidung des Gesetzgebers.30 Dies betrifft beispielsweise im ZGB Artikel 38 Absatz 3 (Auflösung der Ehe bei Verschollenerklärung), Artikel 68 (Ausschliessung vom Stimmrecht beim Verein), Artikel 344 Absatz 2 (Auflösung der Gemeinderschaft), Artikel 503 (Mitwirkende Personen bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung) und Artikel 574 (Ausschlagung der Erbschaft). Soweit ersichtlich haben sich in der Praxis bis anhin hier aber keine Probleme ergeben: Diese Bestimmungen sind auf eingetragene Partnerschaften analog anzuwenden. Da die eingetragenen Partnerschaften mit der Zeit verschwinden werden, wird davon abgesehen, diese Bestimmungen im Rahmen dieser Vorlage zu ergänzen.
Solange es noch eingetragene Partnerschaften geben wird, bleibt das PartG weiterhin in Kraft. Das ganze PartG wird damit zu einer Art Übergangsregelung. Erst nach dem Verschwinden der letzten eingetragenen Partnerschaft soll das PartG aufgehoben und die übrige Rechtsordnung entsprechend nachgeführt werden.
4 Internationales Privatrecht
4.1 Allgemeines
Die Öffnung der Ehe für alle Paare unabhängig vom Geschlecht der Eheleute wirft auch im Bereich des Internationalen Privatrechts Fragen auf, da es eine grosse Anzahl Paare in einer internationalen Konstellation gibt (unterschiedliche Nationalitäten, internationale Wohnsitzwechsel, Wohnsitze in verschiedenen Ländern, usw.). Die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts regeln die Zuständigkeit der Behörden, das anwendbare Recht und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Diese Bestimmungen müssen die Rechtssicherheit gewährleisten, insbesondere in Bezug auf den Abschluss oder die Auflösung einer Ehe in der Schweiz, sowie in Bezug auf die Anerkennung und die Rechtswirkungen einer im Ausland geschlossenen oder aufgelösten Ehe. Ähnliche Fragen stellen sich auch im Zusammenhang mit den eingetragenen Partnerschaften, die im Ausland weiterhin geschlossen werden können, selbst wenn in der Schweiz keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden dürfen (siehe Ziff. 2.3).
Die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts haben weder den gleichen Zweck noch den gleichen Geltungsbereich wie das materielle Recht. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198731 über das Internationale Privatrecht (IPRG) kommen im internationalen Kontext zur Anwendung. Sie müssen also nicht nur die durch das Schweizer Recht geregelten Formen des Zusammenlebens und ihre Auswirkungen im Ausland erfassen, sondern auch die Anerkennung der verschiedenen durch ausländisches Recht geregelten Formen von Lebensge-
30 Siehe Arbeitspapier BJ vom 27. März 2018, S. 5 f.
31 SR 291