Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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Die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren ist nicht Gegenstand dieser Vorlage, auch wenn mit der parlamentarischen Initiative 13.468 eine Anpassung von Artikel 38 BV beantragte wurde: Eine Vorlage zur Gleichstellung von eingetragener Partnerschaft und Ehe im Einbürgerungsverfahren hat im Nationalrat am 14. März 2016 mit 122 zu 62 Stimmen bereits eine Mehrheit gefunden. Die Vorlage, welche mehrere parlamentarischen Initiativen umsetzt (pa. Iv. 13.418 der Grünliberalen Fraktion, pa. Iv. 13.419 der Fraktion der Bürgerlich-Demokratischen Partei, pa. Iv. 13.420 der Grünen Fraktion, pa. Iv. 421 der Sozialdemokratischen Fraktion sowie pa. Iv. 13.422 von NR Doris Fiala)17, wurde dann aber im Ständerat am 26. September 2016 gemäss Artikel 87 Absatz 3 ParlG sistiert. Die Staatspolitische Kommission (SPK-S) stellte dem Rat entsprechend Antrag, weil ihrer Ansicht nach abgewartet werden soll, bis die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine Vorlage zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative «Ehe für alle» (13.468) erarbeitet hat. Der Nationalrat stimmte dem Entscheid des Ständerates am 16. Dezember 2016 zu.

Unabhängig von der Frage der Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren ist die Kommission der Ansicht, dass mit der Öffnung der Ehe die Bestimmungen betreffend die Einbürgerungsvoraussetzungen für Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind, sowohl auf verschieden- wie auf gleichgeschlechtliche Ehepaare Anwendung finden werden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der hier eine Unterscheidung rechtfertigen könnte.

3.2.2 Hinterlassenenrenten

Artikel 13a Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)18 hält fest, dass eine eingetragene Partnerschaft im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt ist, solange sie dauert. Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung einem Witwer gleichgestellt. Witwen- und Witwerrenten unterstehen aber unterschiedlichen Voraussetzungen, und die Rechte der Witwer gehen weniger weit als diejenigen der Witwen (siehe dazu Ziff. 5.1). Diese Problematik bildet Gegenstand zweier parlamentarischer Vorstösse: Motion 17.3679 Maury Pasquier «Überlebende Partnerinnen sind ganz normale Witwen» (erledigt; zurückgezogen) und dem Postulat 17.3838 Feri «Anpassungen im Hinblick auf die Gleichstellung bei den Sozialversicherungen» (im Rat noch nicht behandelt).

Eine Gleichstellung der eingetragenen Partnerinnen mit den Ehefrauen im Bereich der Hinterlassenenrenten ist nicht Gegenstand dieser Vorlage (siehe Ziff. 5.1). Die Kommission ist aber der Ansicht, dass mit der Öffnung der Ehe die Bestimmungen betreffend die Witwenrenten aufgrund ihres unmissverständlichen Wortlautes auf

17 Siehe auch das Postulat 18.3171 Guldimann, übernommen durch NR Wermuth, «Erleichterte Einbürgerung für eingetragene Partnerinnen einer Schweizerin bzw. eingetragene Partner eines Schweizers mit Wohnsitz im Ausland».

18 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1.