Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten
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eingetragenen Partnerschaft Wirkungen zukommen,50 obwohl der Gesetzeswortlaut im Gegensatz zur Regelung beim Ehevertrag lediglich die Aufteilung des Vermögens für den Fall der Auflösung der Partnerschaft regelt. Nach der Umwandlung würde dann grundsätzlich die Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen gelten. Oftmals finden sich jedoch in einem Vermögensvertrag auch Vereinbarungen erbrechtlicher Natur oder die Vorschlagszuteilung wird abgeändert. Ein solcher Vertrag soll deshalb in der Zeit vor wie auch in der Zeit nach der Umwandlung seine Gültigkeit behalten.
Möglich ist auch, dass die eingetragenen Partnerinnen oder Partner einen Vermögensvertrag abgeschlossen haben, der – ausdrücklich oder stillschweigend – auf dem Güterstand der Gütertrennung basiert, der aber auch erbrechtliche Dispositionen enthält. In einem solchen Fall soll der Vermögensvertrag ebenfalls auch nach der Umwandlung weiterbestehen. Einzig aufgrund der Umwandlung den Abschluss eines neuen Vertrages (Ehevertrag) zu verlangen, der wiederum denselben Formvorschriften unterliegt (Art. 184 ZGB), erscheint nicht angemessen.
Im Ergebnis sollen damit bestehende Vermögensverträge im Sinne von Artikel 25 PartG – unabhängig ihres Inhalts – auch nach der Umwandlung ihre Gültigkeit während der Ehe behalten.
Weiter ist es den eingetragenen Partnerinnen und Partnern auch unbenommen, bereits im Vorfeld der Umwandlung einen Ehevertrag abzuschliessen, der dann nach der Umwandlung seine Wirkungen entfalten soll. Auch ein solcher soll nach der Umwandlung selbstverständlich weiter gelten.
6.3 Erläuterungen zum VE-IPRG
Art. 43 Abs. 1 und 2 Zuständigkeit (Eheschliessung)
Betrifft die deutsche Fassung: Der Ausdruck «Brautleute» wird durch «die Verlobten» und «der Braut oder des Bräutigams» durch «eines der Verlobten» ersetzt, weil auf diese Weise auch zwei Personen gleichen Geschlechts erfasst werden können.
Art. 45 Abs. 2 und 3 Eheschliessung im Ausland
Abs. 2: In der deutschen Fassung wird der Ausdruck «Braut und Bräutigam» durch «die Verlobten» ersetzt, weil auf diese Weise auch zwei Personen gleichen Geschlechts erfasst werden können. Aus dem gleichen Grund wird in der französischen Fassung der Ausdruck «la fiancée ou le fiancé» durch «un des fiancés» ersetzt.
50 Siehe ANDREA BÜCHLER/GABRIELLA MATEFI, in: Andrea Büchler (Hrsg.), FamKommentar Eingetragene Partnerschaft, Bern 2007, N 31 zu Art. 25; PHILIPP GREMPER, in: Thomas Geiser/Philipp Gremper (Hrsg.), Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, Zürich 2007, N 15 ff. zu Art. 25; PASCAL PICHONNAZ, Der "Partnergüterstand" der eingetragenen Partner, N 201, in: Andreas Ziegler, Michel Montini, Eylem Ayse Copur, LGBT Recht, Basel 2015.