Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten
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196 ff. ZGB) gelten, und zwar für die ganze Dauer der Ehe, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung.
Der Vorentwurf sieht hier eine echte Rückwirkung vor, wie dies bereits bei der am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Revision des Eherechts der Fall war.46 Die vorliegende Übergangsregelung lehnt sich deshalb an die damals in Artikel 9d SchlT ZGB getroffene Lösung an.
Abs. 2: Weil diese Rückwirkung unter Umständen schwerwiegende Folgen auf bereits erworbene Rechte der Ehegatten haben kann (siehe Ziff. 4.2.4), wird jedem Ehegatten die Möglichkeit gegeben, vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung dem andern schriftlich bekannt zu geben, dass der bisherige Güterstand von Artikel 18 PartG bis zu diesem Zeitpunkt beibehalten wird. Die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts wird somit ausgeschlossen. Diese Erklärung bewirkt bei einer künftigen Auflösung des Güterstandes, dass eine doppelte Abrechnung erfolgen muss.47
Aus Rechtssicherheitsgründen muss die einseitige Erklärung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision vorliegen. Da es nicht zulässig ist, eine Handlungspflicht aus einem Recht abzuleiten, das noch nicht in Kraft ist, wird der Bundesrat Artikel 9g Absatz 2 VE-SchlT ZGB sechs Monate vor Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen in Kraft setzen. Die betroffenen Ehegatten werden somit die Erklärung in diesem Zeitraum deponieren können. Nach dem Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen haben die Ehegatten ohnehin jederzeit die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen (Art. 52 f. IPRG) oder einen Ehevertrag abzuschliessen (Art. 56 IPRG).
Abs. 3: In diesem Absatz wird die Regelung für hängige Prozesse festgelegt. Der bisherige Güterstand nach Artikel 18 PartG wird beibehalten, wenn bei dem Inkrafttreten dieser Revision in der Schweiz oder im Ausland eine Klage hängig ist, die zur Auflösung des Güterstandes nach schweizerischem Recht führt.
6.2 Erläuterungen zum VE-PartG
Art. 1 Gegenstand
Der Gegenstand des PartG wird neu formuliert, weil nach dem Inkrafttreten dieser Vorlage keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können.
Die eingetragenen Partnerinnen und Partner erhalten ausserdem die Möglichkeit, die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln (Art. 35 VE-PartG). Es steht ihnen aber selbstverständlich auch frei, ihre bisherige eingetragene Partnerschaft unter diesem Titel weiterzuführen. Das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft wie auch der Personenstand wird deshalb nach der Öffnung der Ehe beibehalten und das PartG weiterhin (nur) für die bereits bestehenden eingetragenen Partnerschaften gelten (siehe Ziff. 3.4).
46 Siehe THOMAS GEISER, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar ZGB II, Basel 2015, N 4 zu Art. 9d SchlT.
47 Siehe THOMAS GEISER, op. cit., N 9 zu Art. 9d SchlT.