Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

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neben der Ehe (für alle) der PACS (pacte civil de solidarité), der allen Paaren offen steht. Ähnliche Institute bestehen in Belgien (cohabitation légale) und in Luxemburg (partenariat entregistré). Diese Institute gehen aber weniger weit als die Ehe und sind als partenariat faible zu qualifizieren.

In der Schweiz hat der Nationalrat am 15. März 2016 die Postulate 15.3431 (Caroni) und 15.4082 (Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats) «Ein Pacs nach Schweizer Art» überwiesen und den Bundesrat beauftragt, einen Bericht zu einem möglichen PACS (Lebenspartnerschaft für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare) für die Schweiz zu verfassen. Dabei soll die Einführung einer Partnerschaft als Rechtsinstitut ausserhalb der Ehe und unabhängig von der Geschlechterzusammensetzung geprüft werden.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Frage, ob der Schweizer Gesetzgeber künftig neben der Ehe eine schwache Bindungsform (partenariat faible) einführen will, unabhängig von der Frage der Öffnung der Ehe entschieden werden kann. Aus diesem Grund hat sie beschlossen, der Öffnung der Ehe Priorität einzuräumen und die weitere Diskussion zurückzustellen.

Dagegen sollen nach der Öffnung der Ehe für alle Paare aber keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können. Es ist daran zu erinnern, dass die eingetragene Partnerschaft als Pendant zur Ehe für Personen gleichen Geschlechts geschaffen wurde.7 Wird die Ehe für alle geöffnet, ist es nicht mehr notwendig, die eingetragene Partnerschaft weiterzuführen. Die Diskussion über die Einführung einer neuen gesetzlich geregelten Lebensform für alle Paare in der Schweiz wird im Rahmen der Erfüllung der erwähnten Postulate 15.3431 und 15.4082 stattfinden.8

Mindestens bis dahin sollen jedoch bestehende eingetragene Partnerschaften weitergeführt werden können. Den Paaren, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, soll zudem die Möglichkeit gewährt werden, ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln (siehe Ziff. 3.3).

Da nicht zu erwarten ist, dass sich sämtliche eingetragenen Partnerinnen und Partner für eine Umwandlung entscheiden werden, wird das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft noch während langer Zeit bestehen bleiben. Das Partnerschaftsgesetz (PartG)9 bleibt damit in Kraft, solange es noch eingetragene Partnerschaften gibt,

7 Siehe ANDREA BÜCHLER/NADJA HERZ/MARTIN BERTSCHI, in: Andrea Büchler (Hrsg.), FamKomm Eingetragene Partnerschaft, Bern 2007, Allg. Einl. IV, Die Entstehung des Partnerschaftsgesetzes, N 1–5; MICHEL MONTINI, Eingetragene Partnerschaft – Abschluss, Auflösung, Wirkungen, N 11 ff., in: Andreas Ziegler, Michel Montini, Eylem Ayse Copur (Hrsg.), LGBT Recht, Basel 2015.

8 In diesem Zusammenhang ist auch auf den Auftrag hinzuweisen, den das BJ dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung (SIR) erteilt hat: In einem rechtsvergleichenden Gutachten soll die Rechtslage im Ausland betreffend die verschiedenen gesetzlich geregelten Lebensformen dargestellt werden. Als weitere Grundlage für den Entscheid über die künftigen gesetzlichen Lebensformen in der Schweiz werden auch die Ergebnisse des Nationalfondsprojekt UniNE von Nutzen sein (Beschreibung des Projekts unter: https://libra.unine.ch > projets > projets en cours > L'avenir de la famille: analyse sous l'angle de l'égalité de traitement).

9 Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.