Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten
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Der Kommission ist bewusst, dass diese ganze Thematik früher oder später in grundsätzlicher Weise an die Hand genommen werden muss. Insbesondere die Perpetuierung der Ungleichbehandlung von Mann und Frau wird bedauert. Die Komplexität dieser Frage wurde dem Parlament im Rahmen der AHV-Revision bereits zur Diskussion unterbreitet, wobei keine Entscheidung getroffen werden konnte.41 Angesichts des Risikos, dass diese Arbeiten die Öffnung der Ehe unverhältnismässig lange bremsen könnten, hat die Kommission entschieden, auf eine Regelung der Frage in der vorliegenden Vorlage zu verzichten.
5.2 Zugang zur Fortpflanzungsmedizin
Der Kommission ist ebenfalls bewusst, dass früher oder später und in grundsätzlicher Art und Weise eine umfassende Diskussion über den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin sowie über die zulässigen Formen von medizinisch unterstützten Fortpflanzungsverfahren (z.B. Samenspende für eingetragene Partnerinnen, für unverheiratete Paare sowie Eizellspende) stattfinden wird.42
Angesichts des Risikos, dass diese Arbeiten die Öffnung der Ehe unverhältnismässig lange bremsen könnten, ist die Kommission jedoch der Ansicht, dass diese Diskussion getrennt von derjenigen über die Öffnung der Ehe geführt werden soll. Auch andere Länder haben die Ehe für alle eingeführt und die Notwendigkeit einer Revision des Abstammungsrechts – inklusive der Frage des Zugangs zur Fortpflanzungsmedizin – separat geprüft (siehe zum Beispiel Deutschland, Bericht des Arbeitskreises Abstammungsrecht, Abschlussbericht vom 4. Juli 2017, und Frankreich, Rapport du groupe de travail Filiation, origines, parentalité, 2014).
Die Kommission hat dennoch entschieden, die Kernvorlage mit einer Variante zu ergänzen, die zumindest den verheirateten Frauen den Zugang zur Samenspende öffnen würde (siehe Ziff. 3.2.3.2).
5.3 Weitere Fragen zum Abstammungsrecht
Mit der Frage der medizinisch unterstützten Fortpflanzungsverfahren hängt diejenige der Abstammung bzw. der Verwandtschaft eng zusammen.
Gemäss der von der Kommission vorgeschlagenen Variante – und damit Artikel 252 Absatz 2 und 259a VE-ZGB – soll künftig die Ehefrau der Mutter als rechtlicher Elternteil des Kindes gelten, das während der Ehe geboren ist. In diesem Zusam-
41 In der Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 (BBl 2015 1) wurde namentlich vorgeschlagen, die Witwen- und Witwerrente nur für Frauen bzw. Männer beizubehalten, die im Zeitpunkt der Verwitwung waisenrentenberechtigte oder pflegebedürftige Kinder haben. Zudem hätten die Witwen- und Witwerrenten von 80 auf 60 Prozent einer Altersrente gesenkt werden sollen.
42 Siehe Bericht des Bundesrates zum Postulat Fehr (12.3607), Modernisierung des Familienrechts, März 2015, S. 61 und Vorschläge der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) in der Stellungnahme Nr. 22/2013, Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung – Ethische Überlegungen und Vorschläge für die Zukunft, S. 57.