Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/12: 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

beim französischen PACS der Fall ist (partenariat faible, siehe Ziff. 2.3). Die Beurteilung der verschiedenen ausländischen Institute ist im Einzelfall Sache der zuständigen Behörde (z.B. Gericht oder kantonal zuständige Aufsichtsbehörde, Art. 32 IPRG).

Da die Bestimmungen des 3. Kapitels sinngemäss auf die eingetragenen Partnerschaften des Kapitels 3a anwendbar sind (Art. 65a VE-IPRG), können die Artikel 65b, 65c Absatz 2 und 65d aufgehoben werden, ohne dass dies zu einer Änderung der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts führt, da ihr wesentlicher Inhalt mit einigen formalen Anpassungen ins 3. Kapitel überführt wird (Art. 50, Art. 52 Abs. 2, Art. 60a, Art. 65 Abs. 1 VE-IPRG).

4.3.2 Anwendbares Recht

Gemäss Artikel 65a VE-IPRG gelten die Bestimmungen des 3. Kapitels für eingetragene Partnerschaften sinngemäss.

Es ist jedoch eine eigene Bestimmung für den Fall vorzusehen, dass das Internationale Privatrecht auf eine Rechtsordnung verweist, die keine materiellen Bestimmungen zur eingetragenen Partnerschaft enthält. In einer solchen Situation sieht Artikel 65c VE-IPRG vor, dass bei einem Verweis sinngemäss die für die Ehe geltenden materiellen Bestimmungen angewendet werden.

Dies wird insbesondere bei im Ausland nach Inkrafttreten dieser Revision eingetragenen Partnerschaften der Fall sein, wenn Schweizer Recht auf sie anwendbar ist. Da das Partnerschaftsgesetz nur für vor diesem Datum abgeschlossene eingetragene Partnerschaften gilt (Art. 1 VE-PartG), führt der Verweis auf das Schweizer Recht ins Leere. Die materiellen Bestimmungen zur Ehe sind in diesem Fall sinngemäss anzuwenden. Diese Lösung ist naheliegend angesichts des Willens, die Eintragung neuer Partnerschaften inskünftig nicht mehr zuzulassen und nur die Ehe als Institut, das allen offen steht, beizubehalten (siehe Ziff. 2.3).

Für eingetragene Partnerschaften, die vor Inkrafttreten dieser Revision in der Schweiz oder im Ausland abgeschlossen wurden, gilt bei einem Verweis auf das Schweizer Recht das PartG, da dieses Recht auf diese eingetragenen Partnerschaften weiterhin anwendbar ist (Art. 1 VE-PartG; siehe Ziff. 4.3.4).

Es ist zu beachten, dass die Anwendung von Artikel 15 IPRG vorbehalten bleibt.

Allfällige übergangsrechtliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 65c IPRG durch den Verweis auf ausländisches Recht ergeben, werden nach Artikel 196 IPRG behandelt.

4.3.3 Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

Gemäss dem Vorentwurf des Partnerschaftsgesetzes haben Partnerinnen und Partner, die vor Inkrafttreten dieser Revision eine eingetragene Partnerschaft eingegangen