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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten

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Anhang 6 (Art. 3 und 5)

Elektrobetäubung von Fischen und Panzerkrebsen

1 Anforderungen an Anlagen und Geräte

1.1 Das Wasserbecken zum Betäuben von Fischen oder Panzerkrebsen muss ein-

sehbar sein.

1.2 Das Becken muss von der Grösse und von der Tiefe her so beschaffen sein,

dass alle zu betäubenden Tiere sich vollständig im Wasser befinden.

1.3 Die Elektrobetäubungsanlage muss ausgestattet sein mit:

a. Messgeräten mit einer Anzeige der Betäubungsstromstärke und -spannung im Sichtfeld der ausführenden Person;

b. einer Anzeige der Stromfrequenz, wenn diese variabel eingestellt werden kann;

c. der Möglichkeit zum Anschluss externer Messgeräte zur Erfassung der elektrischen Daten während des Betäubungsvorganges.

1.4 Für Betäubungsgeräte mit variablen Einstellungen müssen Beschreibungen

der elektrischen Parameter betreffend Stromform, Stromstärke, Stromspannung, Stromfrequenz und Stromflussdauer der möglichen Programme vorliegen.

1.5 Das Betäubungsgerät muss über einen Zähler der durchgeführten Betäubungs-

durchgänge verfügen.

2 Inbetriebnahme einer Betäubungsanlage für Fische

2.1 Vor Inbetriebnahme einer Betäubungsanlage für Fische muss eine betriebs-

spezifische Einstellung der Betäubungsparameter mittels Testdurchläufen vorgenommen werden.

2.2 Bei der Einstellung müssen die folgenden Personen anwesend sein:

a. die Verantwortliche des Betriebs;

b. eine Expertin oder ein Experte oder die Herstellerin der Betäubungsanlage; und

c. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Vollzugsbehörde.

2.3 Folgende Parameter sind anhand von Testdurchläufen festzulegen:

a. Tierart;

b. Anzahl Tiere pro Betäubungsdurchgang;

c. Verwendungszweck der Anlage nur zur Betäubung oder auch zur Tötung der Tiere;