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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten

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Anhang 7 (Art. 3 und 5)

Kohlendioxidbetäubung von Schweinen

1 Anforderungen an Anlagen und Geräte

1.1 Kohlendioxid-Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforde-

rungen erfüllen:

a. Der Einstieg in die Beförderungsvorrichtung muss ebenerdig sowie schwellen- und gefällefrei angelegt sein.

b. Die Beförderungsvorrichtung sowie die Kammer, in der die Schweine dem CO2 ausgesetzt werden, müssen mit indirektem Licht beleuchtet sein.

c. Die Kammer muss permanent und gefahrlos einsehbar sein.

d. Den Schweinen muss in der Beförderungsvorrichtung und in der Kammer eine Mindestfläche und -höhe nach Anhang 4 Tabelle 1 TSchV zur Verfügung stehen.

1.2 Es muss gewährleistet sein, dass:

a. die für die jeweilige Betäubungsanlage festgelegte Höchstkapazität (Anzahl Tiere pro Stunde) nicht überschritten werden kann;

b. die Mindestverweildauer in der festgelegten Mindestkonzentration an CO2 in Kopfhöhe der Schweine nicht unterschritten werden kann.

1.3 Die Mindestkonzentration an CO2 muss in der Kammer 84 Volumenprozent

betragen. Die Mindestverweildauer in der CO2-Atmosphäre liegt bei 120 Sekunden.

1.4 Die Gastemperatur innerhalb der Anlage muss zwischen 10 und 30 °C gehal-

ten werden.

1.5 Änderungen an den technischen Einstellungen der Anlage dürfen nur von der

dafür verantwortlichen Person vorgenommen werden; sie sind zu dokumentieren.

1.6 Das eingebrachte CO2 muss aus einer Quelle mit 99,9 % CO2 erzeugt werden.

2 Messgeräte und Aufzeichnungen

2.1 Die Kammer, in der die Schweine dem CO2 ausgesetzt werden, muss an fol-

genden, deutlich gekennzeichneten Stellen mit Sensoren zur Messung der Gaskonzentration und der Gastemperatur ausgestattet sein:

a. beim Eintauchen des Kopfes des Tieres in eine CO2-Konzentration von 84 Volumenprozent;