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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten

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Art. 7 Betrieb und Wartung der Betäubungsanlagen und -geräte

1Die technischen Dokumente und Bedienungsanleitungen für Betäubungsanlagen und -geräte müssen ständig verfügbar sein. Die Personen, die für den Betrieb der Anlagen und den Einsatz der Geräte verantwortlich sind, müssen dazu umfassend instruiert sein und die nötigen Arbeitsanweisungen erhalten.

2Betäubungsanlagen und -geräte sind regelmässig zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

3. Abschnitt: Anforderungen an die Entblutung beziehungsweise an die Tötung von Panzerkrebsen

Art. 8 Durchführung der Entblutung und Ausnahmen von der Entblutung

1Die Zeitdauer zwischen dem Abschluss des Betäubungsvorgangs und dem Beginn des Entblutens ist so zu bemessen, dass eine Wiederkehr des Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens bis zum Eintritt des Todes ausgeschlossen ist.

2Wird bei Schlachtvieh, Hausgeflügel, Laufvögeln und Kaninchen ein Betäubungsverfahren angewendet, das nur zu einem vorübergehenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit führt, so sind den Tieren zum Entbluten beide Halsschlagadern zu öffnen oder es ist ein Bruststich durchzuführen.

3Zwischen dem Beginn des Entblutens und dem Ausführen weiterer Schlachtarbeiten muss eine Zeitspanne von mindestens drei Minuten liegen.

4Bei Hausgeflügel mit einem Lebendgewicht bis 2 kg kann das Absetzen des Kopfes unmittelbar nach der Betäubung erfolgen, wenn der Betäubungserfolg sichergestellt ist.

5Fische können nach der Betäubung direkt ausgenommen werden. Werden Fische durch Kiemenschnitt entblutet, so gilt Absatz 3.

Art. 9 Überprüfung der Entblutung und des Eintritts des Todes

1Die Tiere müssen während der gesamten Entblutung immer sichtbar und zugänglich sein.

2Die Entblutung ist regelmässig zu überprüfen. Dabei ist der Eintritt des Todes stichprobenweise zu kontrollieren, indem ausser bei Fischen und Panzerkrebsen, geprüft wird, ob eine maximale Pupillenweitung vorliegt.

Art. 10 Sofortmassnahmen bei mangelhafter Entblutung

1Sind bei einem Tier wegen mangelhafter Entblutung Anzeichen eines Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens zu erkennen, so ist das Tier unverzüglich fachgerecht nachzubetäuben. Bei Hausgeflügel mit einem Lebendgewicht bis 2 kg ist auch das unverzügliche Töten durch Dekapitation zulässig.

2Ist bei einem Tier vor der Durchführung weiterer Schlachtarbeiten nicht sicher der Tod eingetreten, so ist dieses unverzüglich korrekt zu entbluten oder zu töten.