Vorlage
Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
Anhang 1 (Art. 3 und 5)
Betäubung von Schlachtvieh, Kaninchen, Hausgeflügel und Laufvögeln durch Bolzenschuss
1 Anforderungen an Geräte und Munition
1.1 Für die Betäubung durch Bolzenschuss dürfen nur für die jeweilige Tierart
und deren Körpergewicht geeignete Geräte verwendet werden.
1.2 Das Bolzenschussgerät darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem
Schuss vollständig in den Schaft eingefahren und dort arretiert ist.
1.3 Bolzenschussgeräte, die nicht auf Basis von Treibladungen oder Druckluft
funktionieren, dürfen nur für Kaninchen und Hausgeflügel verwendet werden.
1.4 Die Länge und der Durchmesser sowie die Auftreffenergie des Bolzens müs-
sen so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit die Gehirnrinde durchschlägt. Für unterschiedlich grosse und schwere Tiere sind entsprechend den Angaben der Herstellerin Treibladungen beziehungsweise Betriebsdrücke mit nachweislich ausreichender Stärke zu verwenden.
1.5 Bei Schlachtvieh und Laufvögeln gelten für Bolzenschussapparate folgende
Parameter:
a. Die Austrittslänge des Bolzens muss mindestens 8 cm betragen, bei Rindern von über 800 kg Körpergewicht mindestens 12 cm. Für ausgewachsene Wasserbüffel und ausgewachsene Yaks sind Bolzenschussapparate nur bei Nachweis einer genügenden Betäubungswirkung zugelassen.
b. Der Durchmesser des Bolzens muss für kleine Tiere wie Lämmer, Zicklein, Ferkel und Laufvögel mindestens 7 mm betragen, für grössere Tiere mindestens 9 mm.
1.6 Bei Kaninchen und Hausgeflügel muss der Durchmesser des Bolzens 4–6 mm
betragen.
1.7 Die Munition ist trocken aufzubewahren.
1.8 Feuchte Munition, insbesondere solche mit Farbabweichung, und offene Kar-
tuschen, aus denen sich Pulverkörner herausgelöst haben, dürfen nicht mehr verwendet werden.
2 Ansatz des Bolzenschussgerätes
2.1 Der Ansatz des Bolzenschussgerätes muss so gewählt werden, dass mit der
Schussabgabe die lebenswichtigen Zentren der Hirnbasis bei den zu betäubenden Tieren stark geschädigt oder zerstört werden.