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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten

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5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Schlachtung von Fischen und Panzerkrebsen in Betrieben

Art. 20 Zeitpunkt der Schlachtung bei Panzerkrebsen

Panzerkrebse, die nicht im Wasser angeliefert werden, müssen unmittelbar nach Ankunft im Betrieb geschlachtet oder in ein Hälterungsbecken umgesetzt werden.

Art. 21 Anforderungen an die Unterbringung

1Hälterungsbecken für Fische und Panzerkrebse müssen der Tierart entsprechende Wasserparameter aufweisen. Die der Tierart entsprechende Besatzdichte muss eingehalten werden. Werden Fische und Panzerkrebse umgesetzt, so muss die maximale Temperaturdifferenz im Rahmen des der Tierart entsprechenden Toleranzbereichs liegen.

2Für Fische, die nach der Ankunft im Betrieb ohne Fütterung gehältert werden, gelten die Vorgaben für die maximale Futterentzugsdauer nach Anhang 2 Tabelle 7 TSchV.

3Kranke, verletzte und geschwächte Tiere sind unverzüglich zu betäuben und zu töten.

6. Abschnitt: Anforderungen an den Einsatz von Betäubungsanlagen und -geräten in Betrieben

Art. 22

1Vor der Inbetriebnahme von Betäubungsanlagen und -geräten muss die Betriebsleitung der zuständigen kantonalen Behörde nachweisen, dass eine technische Abnahme im Betrieb durch eine Expertin oder einen Experten stattgefunden hat, die belegt, dass sich die Anlagen und Geräte in betriebsbereitem Zustand befinden sowie einwandfrei und bestimmungsgemäss funktionieren.

2Bei der technischen Abnahme muss die Herstellerin Umfang und Intervall der Wartung festlegen. Das Intervall zwischen zwei Wartungen darf höchstens zwei Jahre betragen. Die Wartung muss von der Herstellerin oder von einer Expertin oder einem Experten vorgenommen werden.

7. Abschnitt: Dokumentationspflichten für Betriebe

Art. 23

Betriebe haben die Überprüfung des Betäubungserfolgs nach Artikel 5 und der Entblutung sowie des Eintritts des Todes nach Artikel 9 sowie die vorgenommenen Korrekturmassnahmen zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.