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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten
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4 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen CO2- Betäubung
Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:
a. bei jedem Tier:
– kein spontaner Lidschluss,
– Ausfall der regelmässigen Atmung, auch keine mehrmalige Schnappatmung in kurzen Abständen,
– keine Lautäusserungen,
– keine Aufrichtversuche, keine gerichteten Bewegungen,
– vollständiges Erschlaffen des Körpers,
– keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes;
b. stichprobenweise verteilt über den ganzen Schlachttag:
– keine Reaktion auf Setzen eines Schmerzreizes, insbesondere Ausfall des Nasenscheidewandreflexes,
– maximale Pupillenweitung.
5 Nachbetäubung
5.1 Unzureichend mit CO2 betäubte Schweine sind durch Bolzenschuss nachzu-
betäuben. Die Elektrobetäubung ist zur Nachbetäubung nicht zulässig.
5.2 Im Bereich des Auswurfs aus der Betäubungsanlage bis zum Ende der Ent-
blutungsstrecke ist ein geeigneter Bolzenschussapparat mit entsprechender Treibladung für den sofortigen Einsatz zur Nachbetäubung unzureichend betäubter Tiere einsatzbereit zu halten.
6 Zeitdauer bis zur Entblutung
6.1 Die Tiere sind spätestens 70 Sekunden nach dem Auftauchen aus der CO2-
Atmosphäre zu entbluten.
6.2 Begründete Ausnahmen vom 70-Sekunden-Intervall sind möglich. In diesem
Fall muss für die Festlegung der Dauer zwischen Betäubung und Entblutung eine erfolgreiche Betäubung bei mindestens 1000 Schweinen im Normalbetrieb belegt werden. Der Nachweis kann auch durch die Ergebnisse einer bereits bestehenden Anlage im In- oder Ausland erbracht werden.
6.3 Das Zeitintervall nach Ziffer 6.1 oder 6.2 gilt für jedes einzelne Tier; bei meh-
reren Tieren in einer Beförderungsvorrichtung gilt es für das zuletzt zur Entblutung kommende Tier.