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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten

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2.2 Das Bolzenschussgerät muss bei der Schussabgabe fest auf den Kopf aufge-

setzt und angedrückt sein.

2.3 Bei Rindern, Equiden und Schweinen darf der Schussapparat nicht am Hin-

terkopf angesetzt werden. Eine Ausnahme davon besteht bei der Nachbetäubung, wenn es nicht anders möglich ist und wenn der Schussbolzen in das Gehirn eindringt.

2.4 Bei Schafen und Ziegen darf der Schussapparat nur dann am Hinterkopf an-

gesetzt werden, wenn das Ansetzen auf der Stirnregion wegen der Hörner unmöglich ist. Der Schussbolzen muss in Richtung Gehirnmitte zeigen.

2.5 Das Bolzenschussgerät ist wie folgt anzusetzen:

a. bei Equiden: genau senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, 2 cm oberhalb des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und Mitte der gegenüberliegenden Ohrbasis;

b. bei Rindern bis 800 kg: genau senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, knapp oberhalb des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes;