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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten
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3Wird Hausgeflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss sichergestellt werden, dass durch den Automaten nicht oder unzureichend erfasste Tiere unverzüglich von Hand entblutet werden.
Art. 11 Anforderungen an die Tötung von Panzerkrebsen
Panzerkrebse sind unnmittelbar nach der Betäubung durch Eintauchen in kochendes Wasser oder durch mechanische Zerstörung der Nervenzentren zu töten.
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Schlachtung von Schlachtvieh, Hausgeflügel, Laufvögeln und Kaninchen in Schlachtbetrieben
Art. 12 Zeitpunkt der Schlachtung
1In Schlachtbetrieben sind Schlachtvieh, Hausgeflügel, Laufvögel und Kaninchen innerhalb von vier Stunden nach der Ankunft zu schlachten. Bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen darf diese Zeitspanne verlängert werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 erfüllt sind.
2Tiere, die bis zu ihrer Schlachtung in Transportbehältern verbleiben, sind spätestens zwei Stunden nach der Ankunft im Schlachtbetrieb zu schlachten. Ist im Wartebereich ein aktives Belüftungssystem vorhanden, so kann diese Zeitdauer auf maximal vier Stunden erhöht werden.
3Milchabhängige Jungtiere müssen am Tag ihrer Ankunft geschlachtet werden.
Art. 13 Anforderungen an die Unterbringung
1Für Schlachtvieh und Hausgeflügel müssen die Mindestanforderungen nach Anhang 4 TSchV erfüllt sein. Laufvögel und Kaninchen müssen so untergebracht werden, dass sie ihre normale Körperhaltung einnehmen können. Werden Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine mehr als vier Stunden nach der Ankunft geschlachtet, so sind sie nach Anhang 1 TSchV unterzubringen.
2Stallungen sowie Wartebereiche für Tiere in Transportbehältern müssen über ein wirkungsvolles Lüftungssystem verfügen. Besteht dieses aus einer aktiven Belüftung, so muss die Frischluftzufuhr auch bei einem Ausfall der Anlage gesichert sein.
3Treibgänge dürfen nicht zur Unterbringung genutzt werden.
4In Wartebereichen im Freien ist für angemessenen Witterungsschutz zu sorgen.
5Schweine müssen bei hohen Umgebungstemperaturen oder schwülem Wetter durch Besprühen mit Wasser abgekühlt werden.
6Kranke, verletzte und geschwächte Tiere sind getrennt von anderen Tieren unterzubringen und müssen so schnell wie möglich nach der Ankunft im Schlachtbetrieb geschlachtet oder getötet werden.