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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten

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die auf der Weide aus Distanz geschossen werden. Die Fixation muss ein rasches und wirksames Betäuben der Tiere ermöglichen und die unmittelbare Zuführung der Tiere zur Entblutung gewährleisten.

2Wird für die Betäubung von Rindern ein pneumatisches Bolzenschussgerät verwendet, so muss eine geeignete Einrichtung für die Fixation des Kopfes vorhanden sein.

3Fixierte Tiere sind unverzüglich zu betäuben.

4Die Konstruktion der Fixationseinrichtung muss die sofortige Nachbetäubung eines unzureichend betäubten Tieres erlauben.

5Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere zu fixieren oder bewegungsunfähig zu machen.

6Fixationseinrichtungen dürfen nicht als Warteraum benutzt werden.

Art. 3 Tierartspezifische Anforderungen an Betäubungsverfahren

Die Anforderungen an die Betäubungsverfahren für die einzelnen Tierarten, insbesondere die speziellen technischen Anforderungen, werden in den Anhängen 1–8 geregelt.

Art. 4 Betäubungserfolg

Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit muss eintreten:

a. sofort bei Verwendung von mechanischen Verfahren;

b. innerhalb der ersten Sekunde bei Betäubung durch elektrischen Strom.

Art. 5 Überprüfung des Betäubungserfolgs

Der Betäubungserfolg ist unmittelbar vor der Entblutung beziehungsweise bei Panzerkrebsen vor der Tötung sowie vor dem Ausführen weiterer Schlachtarbeiten zu überprüfen. Die Leitsymptome zur Überprüfung des Betäubungserfolgs sind nach Verfahren und Tierart in Anhang 1 Ziffer 3, Anhang 2 Ziffer 4, Anhang 3 Ziffern 3 und 4, Anhang 4 Ziffern 6 und 7, Anhang 5 Ziffer 3, Anhang 6 Ziffer 3, Anhang 7 Ziffer 4 sowie Anhang 8 Ziffer 5 geregelt.

Art. 6 Sofortmassnahmen bei mangelhafter Betäubung

1Sind bei einem Tier nach abgeschlossenem Betäubungsvorgang Anzeichen eines Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens zu erkennen, so ist das Tier vor der Entblutung oder der Panzerkrebs vor der Tötung unverzüglich fachgerecht nachzubetäuben. Bei Hausgeflügel mit einem Lebendgewicht bis 2 kg ist auch das unverzügliche Töten durch Dekapitation zulässig.

2Es sind geeignete Ersatzausrüstungen für den sofortigen Einsatz zur Nachbetäubung beziehungsweise zur Tötung bei Hausgeflügel an Ort und Stelle bereit zu halten.