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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten
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8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLV vom 12. August 20103 über den Tierschutz beim Schlachten wird aufgehoben.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
1Es gelten folgende Übergangsfristen nach Inkrafttreten dieser Verordnung:
a. für die notwendigen baulichen Anpassungen bei bestehenden Bauten in bewilligten Schlachtbetrieben:
1. nach Artikel 19 Absatz 3, Anhang 6 Ziffer 1, Anhang 7 Ziffer 1.4 und 3.2.2: zwei Jahre,
2. nach Anhang 7 Ziffer 1.1 Buchstabe d: fünf Jahre,
3. nach Anhang 8 Ziffer 1 Buchstabe e: zehn Jahre;
b. für die Aufzeichnung der Gastemperatur für die Betäubung von Schweinen nach Anhang 7 Ziffer 2.3 in bestehenden Schlachtberieben: ein Jahr.
2Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung über eine Bewilligung für die Haltung und Schlachtung von Fischen und Panzerkrebsen verfügen, müssen die Testdurchläufe der Betäubungsanlage nach Anhang 6 Ziffer 2 nicht durchführen.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
... Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen:
Hans Wyss
3 AS 2010 4245 4957, 2011 4489, 2018 637