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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten

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die Ergebnisse einer bereits bestehenden Anlage im In- oder Ausland erbracht werden.

2.5 Für die Festlegung der Dauer zwischen Betäubung und Entblutung muss eine

erfolgreiche Betäubung belegt werden:

a. bei mindestens 1000 Tieren inm Schlachtbetrieben mit geringer Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe m VSFK5;

b. bei mindestens 10 000 Tieren in Grossbetrieben nach Artikel 3 Buchstabe l VSFK.

2.6 Änderungen an den technischen Einstellungen der Anlage dürfen nur von der

dafür verantwortlichen Person vorgenommen werden; sie sind zu dokumentieren.

3 Messgeräte und Aufzeichnungen

3.1 Die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, muss an deutlich

gekennzeichneten Stellen mit Sensoren zur Messung der Gaskonzentration und der Gastemperatur ausgestattet sein.

3.2 Die Betäubungsanlage muss über eine Einrichtung verfügen, mit der die Ver-

weildauer der Tiere in der festgelegten Mindestkonzentration nach den Ziffern 2.3 und 2.4 erfasst wird.

3.3 Die Gaskonzentration und die Verweildauer der Tiere in den verschiedenen

Abschnitten der Anlage sowie die Gastemperatur müssen kontinuierlich aufgezeichnet werden. Mit den Aufzeichnungen der Messungen muss überprüft werden können, ob die Vorgaben der Ziffern 2.3 und 2.4 eingehalten werden. Abweichungen und Massnahmen zur Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.

3.4 Die Messgeräte nach den Ziffern 3.2 und 3.3 müssen jederzeit ablesbar sein

und ein optisches und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die festgelegte Mindestverweildauer oder die festgelegte Gasmindestkonzentration unterschritten wird oder die Temperaturvorgaben nicht eingehalten werden. Das Signal, das die Unterschreitung der Mindestkonzentration anzeigt, muss erfolgen, wenn die Gasmindestkonzentration für mehr als 60 Sekunden um 2 oder mehr Volumenprozent unterschritten wird.

3.5 Die Messgeräte nach den Ziffern 3.2 und 3.3 sind mindestens halbjährlich auf

ihre Funktionsfähigkeit und Genauigkeit zu überprüfen; die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

4 Anforderungen an eine CO2-Betäubung

4.1 Bei einer CO2-Betäubung muss die Gastemperatur innerhalb der Anlage zwi-

schen 10 und 30 °C gehalten werden.

5 SR 817.190