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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten

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Anhang 2 (Art. 3 und 5)

Betäubung von Schlachtvieh und Kaninchen durch Kugelschuss ins Gehirn

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Die Betäubung durch Kugelschuss ins Gehirn ist zulässig mit Pistolen, Revol-

vern und Gewehren sowie mit einem Kugelschussapparat.

1.2 Der Kugelschuss ist so auf den Kopf des Tieres abzugeben und das Projektil

muss über ein solches Kaliber und eine solche Auftreffenergie verfügen, dass das Tier sofort betäubt und nach Möglichkeit unmittelbar getötet wird.

1.3 Schlachtvieh darf nur mit einer Zentralfeuerpatrone oder mit Teilmantelge-

schossen geschossen werden. Die Geschosse müssen sich beim Auftreffen in geeigneter Weise verformen oder zerlegen. Die Verwendung von Vollmantelgeschlossen ist verboten.

2 Betäubung von Schlachtvieh aus der Nähe

2.1 Wird Schlachtvieh aus der Nähe durch einen Kugelschuss ins Gehirn betäubt,

so muss es nach dem Schuss unverzüglich entblutet werden.

2.2 Die Schussposition ist wie folgt zu wählen:

a. bei Equiden: senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte der gegenüberliegenden Ohrbasis;

b. bei Rindern bis 800 kg: senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes;