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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten
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7Tiere mit hochakuten oder hochgradig schmerzhaften Beeinträchtigungen sind unverzüglich zu betäuben und zu töten.
Art. 14 Zusätzliche Anforderungen für das Aufstallen über Nacht
1Werden Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nicht am Tag der Ankunft geschlachtet, so gelten die Artikel 3–14 und Anhang 1 TSchV.
2Die Überwachung des Befindens nach Artikel 181 Absatz 7 TSchV und die Versorgung der Tiere müssen am Abend des Anlieferungstages und danach regelmässig im Abstand von höchstens zwölf Stunden erfolgen.
3Die kontrollierende Person muss Datum und Uhrzeit der Kontrolle sowie ihren Namen festhalten. Die entsprechenden Dokumente sind der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 15 Belegungsplan
1Für die Stallungen zur Unterbringung der Tiere im Schlachtbetrieb muss ein Belegungsplan vorliegen.
2Der Belegungsplan muss die maximal zulässige Belegdichte zur Unterbringung bis zu vier Stunden und zur Unterbringung von mehr als vier Stunden je Tierart und Tierkategorie enthalten.
Art. 16 Zutrieb und Eintrieb zur Betäubung
1Beim Zutrieb und Eintrieb ist die selbstständige Vorwärtsbewegung der Tiere unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens durch geeignete bauliche Gestaltung der Treibgänge und des Eintriebsbereiches zu unterstützen.
2Treibgänge und Eintriebsbereich müssen eben, trittsicher, verletzungssicher sowie blend- und schattenfrei ausgeleuchtet sein.
3Treibgänge und Eintriebsbereich dürfen nicht aufweisen:
a. keilförmige Verengungen oder Treibhindernisse;
b. Engstellen in Kurven;
c. ablenkende Einflüsse aus der Umgebung, die die Tiere am Vorwärtsgehen hindern;
d. Richtungswechsel von weniger als 100 Grad;
e. Kurvenradien von weniger als drei Metern.
4Treibgänge müssen an allen Stellen so zugänglich sein, dass eine direkte Einwirkung auf die darin befindlichen Tiere jederzeit möglich ist.
5Einzeltreibgänge müssen so eingerichtet sein, dass die Tiere nicht aufeinander aufspringen können. Dazu muss eine Höhenbegrenzung oder ein Aufsprungschutz durch Längsrohre angebracht sein.
6In Einzeltreibgängen für Rinder muss die lichte Höhe mindestens 20 Zentimeter mehr als die Widerristhöhe betragen.