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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten
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Anhang 8 (Art. 3 und 5)
Gasbetäubung von Hühnern und Truthühnern
1 Allgemeine Anforderungen an Anlagen und Geräte
Gasbetäubungsanlagen für Hühner und Truthühner müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a. Beförderungsvorrichtungen und Betäubungsvorrichtungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Verletzungen der Tiere vermieden werden.
b. Die Beförderungsvorrichtung sowie die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, müssen beleuchtbar sein.
c. Die Kammer muss permanent und gefahrlos einsehbar sein.
d. Den Tieren muss in der Beförderungsvorrichtung und in der Kammer eine Mindestfläche und -höhe nach Anhang 4 Tabelle 3 TSchV zur Verfügung stehen.
e. Unbetäubte Tiere dürfen nicht aus den Transportbehältern gekippt werden.
2 Inbetriebnahme und Betrieb einer Betäubungsanlage für Hühner und Truthühner
2.1 Die Herstellerin muss vor der Inbetriebnahme der Anlage mit der Betreiberin
des Schlachtbetriebs verbindlich die folgenden Parameter festlegen:
a. Gasmischung;
b. Gaskonzentration in der Kammer, in der die Tiere betäubt werden;
c. Gaskonzentration im Abschnitt, in dem die Tiere bereits betäubt sind;
d. Mindestverweildauer;
e. Zeitintervall, in dem die Entblutung nach dem Verlassen der Betäubungsanlage stattfinden muss.
2.2 Bei der Festlegung der Parameter sind Tierart, Grösse und Geschlecht der
Tiere zu berücksichtigen. Es muss sichergestellt sein, dass die Betäubungswirkung bis zum Eintritt des Todes anhält.
2.3 Es muss gewährleistet sein, dass die Mindestverweildauer in der festgelegten
Gasmindestkonzentration in Kopfhöhe der Hühner und Truthühner nicht unterschritten werden kann.
2.4 Für die Festlegung der geeigneten Gasmischung und Gaskonzentration sowie
der Verweildauer darin muss eine erfolgreiche Betäubung bei mindestens 1000 Tieren im Normalbetrieb belegt werden. Der Nachweis kann auch durch