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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten
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Anhang 3 (Art. 3 und 5)
Schlagbetäubung von Kaninchen und Hausgeflügel
1 Stumpfe Schussschlagbetäubung von Kaninchen und Hausgeflügel
1.1 Die stumpfe Schussschlagbetäubung darf nur mit mechanischen Geräten
durchgeführt werden, die einen Schlag auf das Schädeldach versetzen und zu einer schwerwiegenden Schädigung des Gehirns führen.
1.2 Die ausführende Person muss sicherstellen, dass der Ansatz des Gerätes sowie
die Ladungsstärke der Kartusche, die Federspannung bei mit Federzug betriebenen Geräten oder der Betriebsdruck bei mit Luftdruck betriebenen Geräten den Angaben der Herstellerin entsprechen und dass das Tier sofort in einen bis zum Tod durch Entblutung anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird.
1.3 Nach einer stumpfen Schussschlagbetäubung muss das Tier unverzüglich,
spätestens innerhalb von 10 Sekunden nach der Betäubung entblutet werden.
2 Kopfschlagbetäubung von Hausgeflügel
2.1 Die Kopfschlagbetäubung von Hausgeflügel ist in Grossbetrieben nach Arti-
kel 3 Buchstabe l VSFK4 nur als Ersatzverfahren bei Ausfall einer anderen bewilligten Methode und zur Nachbetäubung zugelassen.
2.2 Die Kopfschlagbetäubung darf nur bei Tieren mit einem Lebendgewicht von
höchstens 5 kg durchgeführt werden.
2.3 Eine Person darf pro Tag höchstens 70 Tiere durch Kopfschlag betäuben.
2.4 Die Betäubung muss mit einem harten, stumpfen und schweren Gegenstand
durch einen ausreichend kräftigen, gezielten Schlag auf den Hinterkopf erfolgen. Es muss eine schwerwiegende Schädigung des Gehirns hervorgerufen werden.
2.5 Nach einer Kopfschlagbetäubung muss das Tier unverzüglich, spätestens in-
nerhalb von 10 Sekunden nach der Betäubung entblutet werden.
3 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen Schlagbetäubung von Hausgeflügel
Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:
a. bei jedem Tier: