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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten

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Anhang 4 (Art. 3 und 5)

Elektrobetäubung einzelner Tiere bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Kaninchen, Hausgeflügel und Laufvögeln

1 Anforderungen an Anlagen und Geräte

1.1 Elektrobetäubungsgeräte müssen wie folgt ausgestattet sein:

a. mit Messgeräten mit einer Anzeige der Betäubungsstromstärke und -spannung im Sichtfeld der ausführenden Person;

b. mit einer Anzeige oder leicht nachprüfbaren Angaben zur Stromfrequenz;

c. mit einem Signal, das einen fehlerhaften Stromstärkeverlauf anzeigt, und, ausser bei automatischer Betäubung, mit einem akustischen oder optischen Signal, das der ausführenden Person das Ende der Mindeststromflusszeit anzeigt; die beiden Signale müssen eindeutig unterscheidbar sein;

d. mit der Möglichkeit zum Anschluss externer Messgeräte zur Erfassung der elektrischen Daten während des Betäubungsvorganges.

1.2 Die Elektroden müssen der Tierart und der Grösse der Tiere angepasst sein

und über Ansatzflächen verfügen, die frei von Auflagerungen durch Rost, Schmutz oder Geweberesten sind.

1.3 Zur elektrischen Betäubung dürfen andere als sinus- oder rechteckförmige

Wechselströme (AC) nur eingesetzt werden, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist.

1.4 Für Betäubungsgeräte mit variablen Einstellungen müssen Beschreibungen

der elektrischen Parameter betreffend Stromform, Stromstärke (Ampère; A), Stromspannung (Volt; V), Stromfrequenz (Hertz; Hz) und Stromflussdauer (Sekunden; Sek.) der möglichen Programme vorliegen, die die Zuordnung der am Gerät angezeigten Einstellungen zum jeweiligen Programm zulassen. Die Zuordnung muss rückverfolgbar sein.

1.5 Bei automatischen Betäubungsgeräten oder -anlagen mit variablen Einstellun-

gen müssen die folgenden Parameter kontinuierlich aufgezeichnet werden, wenn sie variabel sind:

a. Stromstärke (A);

b. Stromspannung (V);

c. Stromfrequenz (Hz);

d. Stromflussdauer (Sek.).

1.6 Die folgenden Abweichungen müssen aufgezeichnet werden: