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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten
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Anhang 5 (Art. 3 und 5)
Elektrobetäubung von Hausgeflügel im Wasserbad
1 Anforderungen an Anlagen und Geräte
1.1 Die Aufhängestrecke für Hausgeflügel muss auf der gesamten Länge zugäng-
lich sein. Das Wasserbad muss einsehbar sein.
1.2 Die Entblutungsstrecke muss auf der gesamten Länge einsehbar und sowohl
am Anfang des Entblutens als auch unmittelbar vor dem Beginn des Brühens für Massnahmen bei mangelhafter Entblutung zugänglich sein.
1.3 Das Wasserbecken zum Betäuben von Hausgeflügel muss von der Grösse und
von der Tiefe her so beschaffen sein, dass ein Eintauchen des gesamten Kopfes mit Hals bis zum Brusteingang in das Wasserbad für alle Tiere gewährleistet ist; der Wasserspiegel muss regulierbar sein.
1.4 Beim Betäuben von Hausgeflügel im Wasserbad darf kein anderer Körperteil
vor dem Kopf in den Stromfluss gelangen. Insbesondere darf das Wasser beim Eintauchen der Tiere nicht zu einer Seite überlaufen und mit noch unbetäubten Tieren in Kontakt kommen.
1.5 Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die eine wirksame Durchströ-
mung der Tiere gewährleisten. Insbesondere muss auf ausreichenden Kontakt zwischen Füssen und den Aufhängehaken und auf die Befeuchtung der Füsse vor dem Einhängen geachtet werden.
1.6 Die ins Wasser eingelassenen Elektroden müssen sich über die gesamte Länge
des Wasserbeckens erstrecken und müssen eine Ganzkörperdurchströmung jedes einzelnen Tieres gewährleisten.
1.7 Die Elektrobetäubungsanlage muss ausgestattet sein mit:
a. Messgeräten mit einer Anzeige der Betäubungsstromstärke und -spannung im Sichtfeld der ausführenden Person;
b. einer Anzeige der Stromfrequenz, wenn diese variabel eingestellt werden kann;
c. der Möglichkeit zum Anschluss externer Messgeräte zur Erfassung der elektrischen Daten während des Betäubungsvorganges.
1.8 Für Betäubungsgeräte mit variablen Einstellungen müssen Beschreibungen
der elektrischen Parameter betreffend Stromform, Stromstärke, Stromspannung, Stromfrequenz und Stromflussdauer der möglichen Programme vorliegen, die die Zuordnung der am Gerät angezeigten Einstellungen zum jeweiligen Programm zulassen.
1.9 Bei Betäubungsanlagen mit variablen Einstellungen müssen die folgenden Pa-
rameter nachvollziehbar erfasst und dokumentiert werden:
a. Stromstärke (A);