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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten
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b. beim Auftauchen des Kopfes des Tieres aus einer CO2-Konzentration von 84 Volumenprozent.
2.2 Die Betäubungsanlage muss über eine Einrichtung verfügen, mit der die Ver-
weildauer der Tiere in der festgelegten Mindestkonzentration an CO2 erfasst wird.
2.3 Die CO2-Konzentration, die Verweildauer der Tiere in mindestens 84 Volu-
menprozent CO2 sowie die Gastemperatur müssen kontinuierlich aufgezeichnet werden; Abweichungen und die Massnahmen zur Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.
2.4 Die Messgeräte nach den Ziffern 2.1 und 2.2 müssen jederzeit ablesbar sein
und ein optisches und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die festgelegte Mindestverweildauer oder die festgelegte Mindestkonzentration an CO2 unterschritten wird oder die Temperaturvorgaben nicht eingehalten werden. Das Signal, das die Unterschreitung der Mindestkonzentration anzeigt, muss erfolgen, wenn die Gasmindestkonzentration für mehr als 60 Sekunden um 2 oder mehr Volumenprozent unterschritten wird.
2.5 Die Messgeräte nach den Ziffern 2.1 und 2.2 sind mindestens halbjährlich auf
ihre Funktionsfähigkeit und Genauigkeit zu überprüfen; die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
3 Verbringen der Schweine in die CO2-Atmosphäre
3.1 Automatisierter Gruppenzutrieb
3.1.1 Der automatische Einschubmechanismus beim Gruppenzutrieb darf nicht zu
Verletzungen führen.
3.1.2 Bei Verwendung einer pneumatisch betriebenen Separierungstür vor dem
Einschubabteil ist die Kraft, die seitlich auf ein Schwein ausgeübt wird, auf maximal 50 kg zu begrenzen.
3.1.3 Ist ein durch einen automatischen Treibschild gesteuerter, vorgelagerter Grup-
pierungsgang in den Zutrieb integriert, so ist eine tiergerechte Vortriebsgeschwindigkeit von maximal 0,5 m / Sekunde einzustellen. Der Treibschild darf einen maximalen Druck von 100 kg ausüben und muss bis unmittelbar an die allfällige Separierungstür herangefahren werden können.
3.2 Befördern der Tiere in der Betäubungsanlage
3.2.1 Die Schweine müssen unverzüglich, spätestens jedoch 20 Sekunden nach dem
Eintritt des ersten Tieres in die Beförderungsvorrichtung, in die CO2- Atmosphäre mit der in Ziffer 1.3 aufgeführten Mindestkonzentration befördert werden.
3.2.2 Der Zutrieb in der Gruppe muss für alle Tierkategorien möglich sein. Die Be-
förderungsvorrichtungen müssen mit mindestens zwei Schweinen beladen werden können.