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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten
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c. bei Rindern über 800 kg, zum Beispiel ausgewachsenen Stiere oder
schweren Kühen, sowie Yaks: genau senkrecht zur Stirnfläche, fingerbreit neben dem Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindunglinien zwischen Augenmitte und der Mitte der gegenüberliegenden Hornansatzes; bei Yaks: Ansatz bei guter Kopffixation auch wie bei behornten Schafen und Ziegen (Bst. f);
d. bei Wasserbüffeln: senkrecht zur Stirnfläche leicht neben der Mittellinie,
fingerbreit neben dem Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen oberem Augenwinkel und oberem gegenüberliegendem Hornansatz; Ansatz bei guter Kopffixation auch wie bei behornten Schafen und Ziegen (Bst. f);
e. bei unbehornten Schafen und Ziegen: in der Mitte der vorderen Verbin-
dungslinie zwischen den Ohren mit Schuss nach unten in Richtung Kehle;