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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten

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f. bei behornten Schafen und Ziegen: auf der Mittellinie direkt hinter dem

Hornansatz mit Schuss in Richtung Zungenbasis oder von der Seite gesehen in Richtung Kehle;

g. bei Schweinen mit keilförmigem Kopf: auf der Mittellinie des Kopfes

1 cm oberhalb der Verbindungslinie beider Augenmittelpunkte, von der Seite gesehen in Richtung der äusseren Ohrbasis;

h. bei Schweinen mit steiler Stirn: auf der Mittellinie des Kopfes 2–3 cm

über der Verbindungslinie beider Augenmittelpunkte senkrecht zur Stirnfläche;