Vorlage

Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 35Fedlex · Vorlage

4.2 Das eingebrachte CO2 muss aus einer Quelle mit 99,9 % CO2 erzeugt werden. 4.3 Die Tiere dürfen nicht länger als 60 Sekunden CO2-Konzentrationen von 5–

30 % ausgesetzt werden.

4.4 Vor Erhöhung der CO2-Konzentration über 40 % muss sichergestellt wer-

den, dass alle Tiere betäubt sind.

4.5 Die Verweildauer der Tiere in CO2-Konzentrationen über 40 % muss ausrei-

chend lang sein, um sicherzustellen, dass sie bis zum Todeseintritt durch Entblutung nicht wieder erwachen.

5 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen Gasbetäubung

5.1 Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:

a. bei jeder Charge:

– vollständiges Erschlaffen des Körpers,

– keine Aufrichtversuche, keine gerichteten Bewegungen, kein Flügelschlagen,

– Ausfall der Atmung,

– keine Lautäusserungen,

– keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes;

b. stichprobenweise und bei Bedarf: Ausfall des Cornealreflexes und maximale Pupillenweitung.

5.2 Der Probenumfang für die Prüfung nach Ziff.. 5.1 Buchstabe a umfasst die

Anzahl Tiere, die pro Charge während einer Minute über die Kette laufen, mindestens aber 20 Tiere. Werden innerhalb dieser Charge Abweichungen registriert, so müssen unverzüglich Massnahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen werden.

6 Nachbetäubung

6.1 Unzureichend betäubtes Hausgeflügel ist mit mechanischen Methoden nach-

zubetäuben. Die Elektrobetäubung ist zur Nachbetäubung nicht zulässig.

6.2 Zwischen dem Verlassen der Betäubungsanlage und dem Ende der Entblu-

tungsstrecke sind entsprechende Geräte für den sofortigen Einsatz zur Nachbetäubung unzureichend betäubter Tiere einsatzbereit zu halten.