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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

Art. 27 Informationssicherheit

1Der Vorstand legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und der Dateneinsicht.

2Er bezeichnet eine Aufsicht für die Informationssicherheit. Diese überprüft die Datensicherheit der E-Justiz-Plattform regelmässig.

3Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Datensicherheit. Er berücksichtigt dabei allgemein anerkannte Standards.

6. Abschnitt: Digitalisierung und Rücksendung von physischen Dokumenten

Art. 28 Digitalisierung von physischen Dokumenten

1Die Behörden lesen physisch eingereichte Dokumente elektronisch ein. Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

2Sie versehen die elektronischen Dokumente mit einem qualifizierten Zeitstempel nach dem ZertES8.

3Die elektronischen Dokumente gelten im Verfahren als massgebliche Version.

4Der Bundesrat regelt das Digitalisierungsverfahren.

Art. 29 Rücksendung von physischen Dokumenten

1Die physisch eingereichten Dokumente werden nach ihrer Digitalisierung zurückgesendet.

2Werden die Dokumente im Verfahren benötigt, wird die Rücksendung aufgeschoben.

7. Abschnitt: Haftung

Art. 30

Für den Schaden, der einer Person durch den Betrieb der E-Justiz-Plattform widerrechtlich entsteht, haftet die Körperschaft nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19589 (VG) mit ihrem Vermögen. Die Ausfallhaftung des Bundes (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG) gilt nicht; an ihre Stelle tritt die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen nach Artikel 32.

8 SR 943.03

9 SR 170.32