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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

4. Abschnitt: Fristen

Art. 25

1Ist die E-Justiz-Plattform am Tag, an dem eine Frist abläuft, nicht erreichbar, so verlängert sich die Frist bis zu dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Plattform erstmals wieder erreichbar ist.

2Fällt der Folgetag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die verfahrensleitende Behörde ihren Sitz hat.

3Die Nichterreichbarkeit der Plattform ist von der Benutzerin oder dem Benutzer glaubhaft zu machen.

5. Abschnitt: Datenschutz und Informationssicherheit

Art. 26 Datenschutz

1Die Daten auf der E-Justiz-Plattform sind nach schweizerischem Recht in der Schweiz zu halten und zu bearbeiten. Beigezogene Dritte, die Zugang zu den Daten erhalten, müssen schweizerischem Recht unterstehen und ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben.

2Die Körperschaft darf diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie darf sie nicht zu anderen Zwecken bearbeiten.

3Die Bestimmungen des anwendbaren Verfahrensrechts zum Datenschutz bleiben vorbehalten.

4Das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht, bei abgeschlossenen Verfahren nach dem anwendbaren Recht der Behörde, die sich zuletzt mit dem Verfahren befasst hat.

5Soweit die Datenbearbeitung nicht im anwendbaren Verfahrensrecht geregelt ist, richtet sich der Datenschutz:

a. nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz, wenn eine Bundesbehörde befasst ist;

b. nach der kantonalen Datenschutzgesetzgebung, wenn eine kantonale Behörde befasst ist.

7 SR 235.1