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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten
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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx
Art. 31g Elektronische Akteneinsicht
Personen, die mit der Verwaltungsbehörde über die E-Justiz-Plattform kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf dieser Plattform gewährt.
Art. 34 Abs. 1 und 2
1Mitteilungen sind den Adressaten an ihre Zustelladresse auf der E-Justiz-Plattform, ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
2Beschuldigte mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben eine Zustelladresse auf der E-Justiz-Plattform oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können.
Art. 38 Abs. 5
5Werden Einvernahmen und andere Untersuchungshandlungen zusätzlich mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann auf die Unterschriften verzichtet werden.
Art. 54 Abs. 1und 2
1Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung ein Doppel des Haftbefehls auszuhändigen. Auf Verlangen ist ihm der Haftbefehl zusätzlich an seine Zustelladresse auf der E-Justizplattform zuzustellen.
2Der Verhaftete ist der zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben; der Haftbefehl ist dieser vorgängig über die Plattform zu übermitteln.
Art. 64 Abs. 3
3Der Strafbescheid ist dem Beschuldigten über die E-Justiz-Plattform oder durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen oder gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen; er kann durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten nicht bekannt ist und dieser weder auf der Plattform eine Zustelladresse noch in der Schweiz einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil hat. Artikel 34 Absatz 2 ist anwendbar.
Art. 65 Abs. 3
3Auf die Unterschrift kann verzichtet werden, wenn die Zustimmung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.
Art. 68 Abs. 4
4Die Verwaltung verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn das Begehren, die Be-