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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

Art. 40 Abs. 3

3Wird die Durchführung der Massnahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann auf die Unterschrift verzichtet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

Art. 41 Abs. 3

3Wird die Durchführung der Massnahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet und bestätigt der bisherige Inhaber der Gegenstände oder der nach Absatz 2 Beigezogene die Vollständigkeit des Verzeichnisses, so kann auf die Unterschriften verzichtet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

Art. 46 Abs. 2

2Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist über die E-Justiz-Plattform eingereicht, an die zuständige Stelle gelangt oder der Schweizerischen Post übergeben worden sein. In Haftfällen genügt die fristgerechte Übergabe an den Gefängniswärter, der für die Weiterleitung besorgt ist.

Art. 51 Abs. 2

2Die Vorladung wird über die E-Justiz-Plattform, durch die Schweizerische Post, durch einen Angehörigen der Armee oder nötigenfalls durch Vermittlung einer zivilen Behörde zugestellt.

Art. 78 zweiter Satz

…. Die Vorladung wird über die E-Justiz-Plattform, durch die Post, durch einen Angehörigen der Armee oder durch Vermittlung ziviler Behörden zugestellt. ….

Art. 153 Abs. 3

3Der Präsident des Militärgerichts und der Gerichtsschreiber unterzeichnen das Urteil, falls der Versand auf Papier erfolgt.

Art. 220 Abs. 4

4Sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ53 bereits ein System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit anderen Behörden besteht, das die sichere elektronische Übermittlung zulässt, so kann dieses System während fünf Jahren weiter benutzt werden.

53 SR ...