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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten
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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx
b. wie die Unveränderbarkeit eines elektronisch bestätigten Protokolls sicherzustellen ist.
Art. 78 Abs. 5, 5biserster Satz , 6 erster Satz und 6bis
5Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung durch Unterschrift auf Papier, so hat die einvernommene Person jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu bestätigen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
5bisWird von der Einvernahme eine Tonaufzeichnung angefertigt, so kann die Verfahrensleitung darauf verzichten, laufend zu protokollieren und der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser bestätigen zu lassen. ….
6Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Bestätigung. …
6bisWird die Videokonferenz aufgezeichnet, so entfallen die mündliche Erklärung und der Protokollvermerk. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.
Art. 80 Abs. 2
2Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet; sie werden den Parteien zugestellt. Erfolgt die Zustellung auf Papier, so werden sie von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet.
Art. 85 Abs. 2
2Die Zustellung erfolgt über die E-Justiz-Plattform nach dem Bundesgesetz vom …28 über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ), durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.
Art. 86 Elektronische Zustellung
Bei Zustellung über die E-Justiz-Plattform gilt die Mitteilung im Zeitpunkt, der auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am siebenten Tag nach der Übermittlung an die Zustelladresse der Adressatin oder des Adressaten.
28 SR ...