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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

b. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone;

c. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesgerichts.

3Der Bundesrat wählt die Vertreterin oder den Vertreter des Bundes.

4Das Bundesgericht wählt die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesgerichts.

5Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:

a. Er ist für die strategische Leitung der Körperschaft zuständig.

b. Er legt die Organisation der Körperschaft fest.

c. Er ist für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung zuständig.

d. Er ernennt die Geschäftsleitung, legt deren Zeichnungsberechtigung fest, und beruft sie ab.

e. Er hat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen.

f. Er erstellt den Geschäftsbericht, bereitet die Sitzungen der Versammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.

Art. 10 Geschäftsleitung

1Die Geschäftsleitung vollzieht die Beschlüsse der übergeordneten Organe und vertritt die Körperschaft nach aussen.

2Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 11 Revisionsstelle

1Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des Obligationenrechts3 durch.

2Sie wird von der Versammlung für zwei Jahre gewählt.

3Wenn möglich wird die Finanzkontrolle einer Partei dieser Vereinbarung gewählt.

4Die Wiederwahl ist zulässig.

Art. 12 Beschlussfassung in Versammlung und Vorstand

1Die Versammlung und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2Soweit die Vereinbarung nichts Gegenteiliges enthält, kommt ein Beschluss der Versammlung oder des Vorstands zustande, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Vereinbarung kann eine qualifizierte Mehrheit vorsehen.

3 SR 220