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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

7Werden zuzustellende Dokumente von einer Adressatin oder einem Adressaten bis zum Ablauf des siebten Tags nach der Übermittlung nicht abgerufen, so stellt die Plattform darüber eine Quittung aus.

8Die Quittungen stehen der Absenderin oder dem Absender sowie der Adressatin oder dem Adressaten zum Abruf zur Verfügung.

9Der Bundesrat regelt Form, Zustellung und Inhalt der Quittungen und Benachrichtigungen.

Art. 22 Zusätzliche Benachrichtigungen

Die Benutzerinnen und Benutzer können der E-Justiz-Plattform zusätzlich zur Adresse auf der Plattform weitere Adressierungselemente mitteilen. Die Plattform informiert auf diesem Weg ohne Gewähr über das Vorhandensein neuer Dokumenten und Quittungen.

Art. 23 Validator

Die Körperschaft stellt einen Validator zur Verfügung, mit welchem Personen und Behörden überprüfen können, ob die Signaturen und Zeitstempel der über die E-Justiz-Plattform ausgetauschten Dokumente und Quittungen gültig sind.

Art. 24 Gruppenverwaltung

1Jede Benutzerin und jeder Benutzer der E-Justiz-Plattform hat die Möglichkeit, Benutzergruppen zu bilden.

2Jede Gruppe muss über mindestens eine Gruppenadministratorin oder einen Gruppenadministrator verfügen.

3Die Gruppenadministratorinnen und Gruppenadministratoren können der Gruppe weitere Benutzerinnen und Benutzer hinzufügen oder Benutzerinnen und Benutzer entfernen.

4Sie können festlegen, ob:

a. ein Gruppenmitglied ebenfalls Gruppenadministratorin oder Gruppenadministrator ist;

b. ein Gruppenmitglied Dokumente für sich oder für andere Gruppenmitglieder abrufen darf;

c. ein Gruppenmitglied Dokumente nur im eigenen Namen oder auch für andere Gruppenmitglieder an die Plattform übermitteln darf.

5Die Benutzerinnen und Benutzer können die Mitgliedschaft in einer Gruppe und die Berechtigungen nach Absatz 4 ablehnen.