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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

«hoch» nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c des E-ID-Gesetzes vom 27. September 20195.

3Für Personen, denen keine E-ID ausgestellt werden kann, lässt der Bundesrat weitere Mittel zur Authentifizierung zu, sofern diese eine vergleichbare Sicherheit bieten.

Art. 20 Ausnahmen zur Authentifizierung an der E-Justiz-Plattform

1Die Benutzerinnen und Benutzer von Fachapplikationen einer Behörde müssen sich gegenüber der E-Justiz-Plattform nicht authentifizieren, wenn die Körperschaft den direkten Zugriff bewilligt hat.

2Die Körperschaft erteilt die Bewilligung, wenn:

a. die Fachapplikation die Authentifizierung mit einer Sicherheit gewährleistet, die mit den Sicherheitsniveaus «substanziell» oder «hoch» einer E-ID vergleichbar ist; und

b. die Benutzung der Plattform über eine Schnittstelle zur Fachapplikation erfolgt.

3Der Bundesrat legt fest, nach welchen Kriterien das Sicherheitsniveau beurteilt wird.

Art. 21 Ablauf der Übermittlung

1Die E-Justiz-Plattform nimmt die Dokumente der Benutzerinnen und Benutzer entgegen.

2Werden Dokumente von einer Behörde übermittelt, so prüft die Plattform, ob die Dokumente mit einem geregelten elektronischen Siegel nach dem Bundesgesetz vom 18. März 20166 über die elektronische Signatur (ZertES) versehen sind. Ist dies nicht der Fall, so weist die Plattform die Dokumente zurück.

3Werden Dokumente von anderen Benutzerinnen und Benutzern übermittelt, so bringt die Plattform selbst ein geregeltes elektronisches Siegel nach dem ZertES an.

4Die Plattform stellt eine Quittung mit dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Dokumente (Eingangsquittung) aus.

5Sie stellt den Adressatinnen und Adressaten die Dokumente zum Abruf zur Verfügung.

6Sie stellt beim erstmaligen Abruf der Dokumente eine Quittung (Abrufquittung) aus. Für jede Adressatin oder jeden Adressaten wird eine separate Abrufquittung ausgestellt.

5SR ..

6 SR 943.03