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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten
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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx
die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
2Die Parteien können überdies eine Adresse auf der Plattform angeben und verlangen, dass der Austausch von Dokumenten mit ihnen über diese abgewickelt wird.
Art. 20 Abs. 2ter
2terBei der Zustellung über die jeweilige Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten gilt die Mitteilung im Zeitpunkt, der auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am siebenten Tag nach der Übermittlung an die Adresse des Adressaten.
2. Bei elektroni-
scher Zustellung
Art. 21a
1Bei elektronischer Einreichung der Eingabe ist für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend, der in der Eingangsquittung ausgewiesen ist.
2Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente.
3Die Behörde kann die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangen, wenn:
a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;
b. die Dokumente auf Papier zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt werden.
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis
1Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde in der Form einzusehen, in der sie vorliegen:
1bisPersonen, die mit der Behörde über die jeweilige Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf dieser Plattform gewährt.
Art. 34 Abs. 1bis
1bisDer Bundesrat regelt das Format der Dokumente, die über die Plattformen für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten übermittelt werden.
Art. 47a
Cbis. Obligatori-
1Behörden sowie Personen, die berufsmässig Parteien vor schweizerischen Gesche elektroni-
sche Übermitt- richtsbehörden vertreten, können den Austausch von Dokumenten mit den Belung
schwerdebehörden nur über die jeweilige Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten abwickeln.
2Als berufsmässig handelnde Person gilt: