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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

a. wer bereit ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen die Vertretung zu übernehmen;

b. Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200012 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.

3Wer zur Benutzung der Plattform verpflichtet ist und Eingaben auf Papier einreicht, dem setzt die Beschwerdebehörde eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibt.

4Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

Art. 52 Abs. 1 und 3

1Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Eingaben in Papierform sind vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

3Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn das Begehren, die Begründung oder bei Eingaben in Papierform die Unterschrift fehlt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom ...

Sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ13 bereits ein System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit einer anderen Behörde besteht, das die sichere elektronische Übermittlung zu einer anderen Behörde zulässt, so kann dieses System während fünf Jahren weiter benutzt werden.

12 SR 935.61

13 SR …