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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

Anhang (Art. 34)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810

Gliederungstitel nach Art. 6

1a. Abschnitt: Plattform für die elektronische Kommunikation; Aktenführung

Art. 6a

A. Plattform für 111

die elektronische Das Bundesgesetz vom … über die Plattform für die elektronische Kommunika-Kommunikation tion in der Justiz (BEKJ) ist, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Träger-

schaft, auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.

2Der Bundesrat bestimmt eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung als Trägerschaft. Diese betreibt eine Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten in Verfahren nach diesem Gesetz.

3Die Behörde kann mit Einwilligung der Partei auch eine andere Übermittlungsart als die Plattform nach Absatz 2 verwenden, wenn diese in geeigneter Weise erlaubt:

a. die Partei beziehungsweise ihren Vertreter eindeutig zu identifizieren;

b. den Zeitpunkt der Übermittlung eindeutig festzustellen; und

c. das Dokument bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.

Art. 6b

B. Führung und

Weitergabe der Die Behörden führen alle Akten elektronisch und geben sie elektronisch weiter. Akten Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

III. Zustellungs-

domizil

Art. 11b

1Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie eine Adresse auf der jeweiligen Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben, es sei denn, das Völkerrecht oder

10 SR 172.021

11 SR …