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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

Art. 2c Obligatorische elektronische Übermittlung

1Behörden sowie Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten, können den Austausch von Dokumenten mit der Zeugenschutzstelle nur über die E-Justiz-Plattform nach dem BEKJ35 abwickeln.

2Wer zur Benutzung der Plattform verpflichtet ist und Eingaben auf Papier einreicht, dem setzt die Zeugenschutzstelle eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibt.

3Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

Art. 2d Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

Andere Personen als nach Artikel 2c Absatz 1 können unter Angabe einer Zustelladresse verlangen, dass die Kommunikation mit ihnen über die E-Justiz-Plattform abgewickelt wird.

Art. 2e Format

Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente.

Art. 2f Nachreichung von Dokumenten auf Papier

Die Zeugenschutzstelle kann die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangen, wenn:

a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;

b. die Dokumente auf Papier zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt werden.

Art. 2g Elektronische Akteneinsicht

Personen, die mit der Zeugenschutzstelle über die E-Justiz-Plattform kommunizieren, wird die Akteneinsicht auf dieser Plattform gewährt.

Gliederungstitel vor Art. 36

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Sachüberschrift

Änderungen bisherigen Rechts

34 SR 935.61

35 SR ...