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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten
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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx
Art. 221 Abs. 1 Bst. f und g
1Die Klage enthält:
f. das Datum;
g. die Unterschrift, falls die Klage auf Papier eingereicht wird.
Art. 235 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2bis
1Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
f. die Unterschrift der protokollführenden Person, falls das Protokoll auf Papier versendet wird.
2bisWird von der Verhandlung eine Tonaufzeichnung angefertigt, so muss das Protokoll nicht unterzeichnet werden. Die Tonaufzeichnung wird zu den Akten genommen.
Art. 238 Bst. h
Ein Entscheid enthält:
h. die Unterschrift des Gerichts, falls der Entscheid auf Papier versendet wird.
Art. 241 Abs. 1bis
1bisWird von der Zustimmung zum Vergleich eine Tonaufzeichnung angefertigt, so kann auf die Unterzeichnung des Protokolls verzichtet werden. Die Tonaufzeichnung wird zu den Akten genommen.
Art. 244 Abs. 1 Bst. e und f
1Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:
e. das Datum;
f. die Unterschrift, falls die Klage auf Papier eingereicht wird.
Art. 285 Bst. f und g
Die gemeinsame Eingabe der Ehegatten enthält:
f. das Datum;
g. die Unterschriften, falls die Eingabe auf Papier eingereicht wird.
Art. 290 Bst. f und g
Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält:
f. das Datum;
g. die Unterschriften, falls die Klage auf Papier eingereicht wird.