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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

c. die Stempelabgaben.

Art. 16 Austritt

1Jeder Kanton kann mit einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs aus der Vereinbarung austreten.

2Ein Austritt bewirkt nicht die Auflösung der Körperschaft.

3Die geleisteten Beiträge werden nicht zurückerstattet.

3. Abschnitt: Funktionen der Plattform

Art. 17 Adressverzeichnis

1Die E-Justiz-Plattform enthält ein Verzeichnis mit den Adressen, die für die Kommunikation über die Plattform verwendet werden, von:

a. Behörden

b. in den kantonalen Anwaltsregistern eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten;

c. weiteren Personen, die zur berufsmässigen Vertretung befugt sind;

d. weiteren Personen, die freiwillig mit Behörden über die Plattform kommunizieren.

2Die verfahrensleitenden Behörden haben Zugriff auf sämtliche Einträge im Verzeichnis.

3Die übrigen Benutzerinnen und Benutzer haben Zugriff auf die im Adressverzeichnis eingetragenen Adressen nach Absatz 1 Buchstabe a.

Art. 18 Benutzeroberfläche und Schnittstelle zu Fachapplikationen

1Die E-Justiz-Plattform stellt eine Benutzeroberfläche zur Verfügung, die über gängige Technologien erreicht und benutzt werden kann.

2Sie stellt eine Schnittstelle für die Anbindung von Fachapplikationen an die Plattform zur Verfügung.

3Das EJPD regelt die technischen Anforderungen an die Schnittstelle.

Art. 19 Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer

1Die Benutzerinnen und Benutzer müssen sich gegenüber der E-Justiz-Plattform authentifizieren.

2Sie benötigen dazu eine elektronische Einheit, die zur Identifizierung natürlicher Personen verwendet wird (E-ID), auf dem Sicherheitsniveau «substanziell» oder