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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514

Gliederungstitel nach Art. 38

3a. Abschnitt: Nutzung der E-Justiz-Plattform und elektronische Aktenführung

Art. 38a Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom …15 über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.

Art. 38b Führung und Weitergabe der Akten

Das Bundesgericht führt alle Akten elektronisch und gibt sie über die E-Justiz-Plattform nach dem BEKJ16 weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

Art. 38c Obligatorische elektronische Übermittlung

1Behörden sowie Personen, die berufsmässig Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden vertreten, können den Austausch von Dokumenten mit dem Bundesgericht nur über die E-Justiz-Plattform nach dem BEKJ17 abwickeln.

2Als berufsmässig handelnde Person gilt:

a. wer bereit ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen die Vertretung zu übernehmen;

b. Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200018 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.

3Wer zur Benutzung der Plattform in einem vorinstanzlichen Verfahren verpflichtet war, ist verpflichtet, die Plattform vor Bundesgericht weiterhin zu nutzen.

4Wer zur Benutzung der Plattform verpflichtet ist und Eingaben auf Papier einreicht, dem setzt das Bundesgericht eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibt.

5Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

14 SR 173.110

15 SR ...

16 SR ...

17 SR ...

18 SR 935.61