Vorlage

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 24Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx

Art. 103d Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

Andere Personen als nach Artikel 103c Absatz 1 können unter Angabe einer Zustelladresse verlangen, dass die Kommunikation mit ihnen über die E-Justiz-Plattform abgewickelt wird.

Art. 103e Format

Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente.

Art. 103f Nachreichung von Dokumenten auf Papier

Die Strafbehörde kann die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangen, wenn:

a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;

b. die Dokumente auf Papier zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt werden.

Art. 110 Abs. 1 und 2

1Eingaben können schriftlich auf Papier oder über die E-Justiz-Plattform eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben auf Papier sind zu datieren und zu unterzeichnen.

2Aufgehoben

Art. 199

Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben oder über die E-Justiz-Plattform zugestellt.

Art. 201 Abs. 2 Bst. h

2Sie enthalten:

h. die Unterschrift der vorladenden Person, falls die Vorladung auf Papier versendet wird.

Art. 316 Abs. 3bis

3bisWird von der Zustimmung zur Einigung eine Tonaufzeichnung angefertigt, so kann auf die Unterzeichnung des Protokolls verzichtet werden. Die Tonaufzeichnung wird zu den Akten genommen.

Art. 353 Abs. 1 Bst. k

1Der Strafbefehl enthält: