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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten
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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz AS 20xx
Art. 37 Übergangsbestimmung
Sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ36 bereits ein System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit anderen Behörden besteht, das die sichere elektronische Übermittlung zulässt, so kann dieses System während fünf Jahren weiter benutzt werden.
8. Opferhilfegesetz vom 23. März 200737
Gliederungstitel nach Art. 8
1a. Kapitel: Nutzung der E-Justiz-Plattform und elektronische Aktenführung
Art. 8a Anwendbare Bestimmungen
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom …38 über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Verfahren nach dem vorliegenden Gesetz anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht.
Art. 8b Führung und Weitergabe der Akten
Die Beratungsstelle führt alle Akten elektronisch und gibt sie über die E-Justiz-Plattform nach dem BEKJ39 weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Art. 8c Obligatorische elektronische Übermittlung
1Behörden sowie Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200040 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten, können den Austausch von Dokumenten mit der Beratungsstelle nur über die E-Justiz-Plattform nach dem BEKJ41 abwickeln.
2Wer zur Benutzung der Plattform verpflichtet ist und Eingaben auf Papier einreicht, dem setzt die Beratungsstelle eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibt.
3Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
36 SR ...
37 SR 312.5
38 SR ...
39 SR ...
40 SR 935.61
41 SR ...